Wasserschäden durch Silikonfugen
WEG-Recht
13.01.2026
Kleine Risse, große Folgen
Tauchen an der Decke im Bad Wasserflecken auf, liegt die Ursache häufig nicht in einem Rohrbruch, sondern in undichten Fugen an Dusche oder Badewanne der Wohnung darüber. Das tückische daran: Selbst winzige Risse können dazu führen, dass über längere Zeit unbemerkt Wasser hinter Fliesen, in Estrich oder Wände gelangt – bis die Feuchtigkeit schließlich im darunterliegenden Geschoss sichtbar wird. Dann stellt sich schnell die Frage: Wer zahlt – und was sagt die Rechtslage?
Wofür Silikonfugen da sind – und warum sie problematisch werden
Silikonfugen dichten Feuchtbereiche wie Bad und Küche ab und verhindern, dass Wasser in Zwischenräume, Ritzen oder hinter den Fliesenspiegel gelangt. Allerdings altern diese Fugen: Das Material kann aushärten, spröde werden oder reißen. Genau diese Alterung ist der typische Auslöser dafür, dass Wasser über Wochen oder Monate in die Bausubstanz eindringt, ohne dass es sofort auffällt.
Silikonfugen gelten als Wartungsfugen
Bei Wasserschäden denkt man zuerst an die Wohngebäudeversicherung. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist das bei undichten Silikonfugen aber oft nicht mehr so eindeutig. Maßgeblich ist hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 (BGH, IV ZR 236/20). Danach besteht in der Regel kein Versicherungsschutz für Nässeschäden, die allein auf eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand zurückgehen.
In dem entschiedenen Fall hatte eine undichte Silikonfuge in der Dusche einen Schaden in erheblicher Höhe verursacht. Der BGH stellte dabei auf den typischen Versicherungswortlaut ab: Versichert ist in vielen Tarifen das Austreten von Wasser aus Anlagen oder Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem verbunden sind. Eine undichte Fuge ist jedoch keine solche „rohrgebundene“ Einrichtung – deshalb fiel der Schaden im konkreten Fall nicht unter den Versicherungsschutz.
Wer trägt die Kosten? In der Regel der Vermieter
Ist die Wohnung vermietet, trifft den Vermieter grundsätzlich die Pflicht, die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehört auch, verschlissene oder defekte Silikonfugen zu erneuern.
Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen helfen hier meist nicht weiter. Denn sie erfassen typischerweise nur Teile der Wohnung, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z. B. Wasserhähne, Lichtschalter). Silikonfugen werden regelmäßig nicht als solche Installationsgegenstände behandelt. Auch als umlagefähige Betriebskosten lassen sich Wartung und Erneuerung von Silikonfugen üblicherweise nicht ansetzen. Ergebnis: In der Praxis bleibt der Vermieter meist kostentragungspflichtig – sowohl für die Fugenarbeiten als auch für Folgeschäden, soweit keine Versicherung eintritt.
Regelmäßige Kontrolle ist sinnvoll
Eine feste „Haltbarkeitsfrist“ gibt es nicht. Häufig wird jedoch von einer maximalen Lebensdauer im Bereich von etwa zehn Jahren ausgegangen – in stark beanspruchten Zonen (Duschbereich, Spülen- und Arbeitsplattenanschlüsse) kann eine Erneuerung deutlich früher erforderlich sein. Entscheidend sind Nutzungsintensität, Feuchtigkeit, Reinigungsmittel und mechanische Belastung. Wer zu lange wartet, riskiert, dass aus einem kleinen Fugenproblem eine umfangreiche Sanierung wird.
Kann auch der Mieter haften?
Auch wenn die Instandhaltung typischerweise Vermietersache ist, hat der Mieter eine Obhutspflicht. Dazu gehört insbesondere, erkennbare Mängel oder Auffälligkeiten unverzüglich zu melden – etwa wenn Fugen sichtbar gerissen sind oder Feuchtigkeit/Schimmel auffällt.
Eine Haftung des Mieters kommt vor allem dann in Betracht, wenn nachweisbar ist, dass
der Mieter Schäden verursacht hat (z. B. durch Beschädigung mit scharfkantigen Werkzeugen), oder
der Mieter über längere Zeit Feuchtigkeit bemerkt, aber nicht gemeldet hat, oder
das Silikon durch ungeeignete, aggressive Chemikalien angegriffen und dadurch zerstört wurde.
In der Praxis ist das allerdings häufig schwer zu beweisen – weshalb die Verantwortlichkeit regelmäßig beim Vermieter verbleibt, sofern kein eindeutiges Fehlverhalten des Mieters dokumentiert werden kann.
